Aufgrund aktueller Gegebenheiten möchten wir an die gemeindliche Satzung zur Reinigung der öffentlichen Straßen erinnern. Die wichtigsten Punkte sind nachfolgend zusammengefasst:
§ 3 Verbote
Zur Sicherstellung der öffentlichen Sauberkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen über das unvermeidbare Maß hinaus zu verunreinigen. Insbesondere ist folgendes verboten:
- Putz-, Waschwasser, Jauche oder andere verunreinigende Flüssigkeiten auf öffentlichen Straßen auszuschütten oder abfließen zu lassen.
- Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte auf öffentlichen Straßen zu reinigen oder auszustauben.
- Tierfutter auszubringen oder Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen.
§ 5 Reinigungsarbeiten
Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen (Vorder- und Hinterlieger) sind verpflichtet, die in der Anlage 1 des Straßenreinigungsverzeichnisses aufgeführten Straßenbereiche zu reinigen. Die Reinigungsarbeiten umfassen folgende Maßnahmen:
- Gehwege, Radwege, Fahrbahnen (einschließlich Parkstreifen) müssen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Monat, jeweils am ersten Samstag, gekehrt und der Kehricht entfernt werden. Im Herbst bei starkem Laubfall müssen die Arbeiten wöchentlich, jeweils samstags, durchgeführt werden.
- Gras und Unkraut, das aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst, muss entfernt werden.
- Abflussrinnen und Kanaleinläufe innerhalb der Reinigungsfläche müssen bei Bedarf, insbesondere nach Unwettern oder bei Tauwetter, freigeräumt werden.
Sollte der Reinigungstag auf einen Feiertag fallen, sind die Arbeiten am vorhergehenden Werktag durchzuführen.