Aus aktuellem Anlass weist die Gemeinde auf die geltenden Regelungen zur Reinigung öffentlicher Straßen sowie zum Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern hin. Grundstückseigentümer werden gebeten, ihrer Verantwortung nachzukommen, um Verunreinigungen und Sichtbehinderungen im öffentlichen Verkehrsraum zu vermeiden.


Auszug aus der gemeindlichen Satzung zur Reinigung der öffentlichen Straßen:

§ 3 – Verbote
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
Insbesondere ist es verboten:

  • auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tierfutter auszubringen;
  • Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen.

§ 5 – Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsfläche (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)

  • nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
    Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen. Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.
  • von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
  • bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.

In der Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach gehen ebenfalls auch immer wieder Beschwerden ein, dass Grundstücksbepflanzungen in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. Die Grundstückseigentümer sind nach dem Straßengesetz verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von ihrem Grundstück keine Pflanzenteile in den Straßenraum einschließlich der Gehwege hineinragen.

Beim Zurückschneiden der Pflanzen ist zu beachten, dass folgende sogenannte „Mindestlichträume“ freizuhalten sind:

  • Bei Straßen eine Höhe von mind. 4,50 m über der gesamten Fahrbahn.
  • Bei Gehwegen eine Höhe von mind. 2,50 m.
  • An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sind sämtliche Anpflanzungen so nieder zu halten (höchstens 80 Zentimeter Höhe), dass jederzeit eine ausreichende Übersicht für den Kraftfahrer gegeben ist.
  • Verkehrszeichen und auch Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.

Die Grundstücke sind dahingehend zu überprüfen, ob Anpflanzungen in den öffentlichen Raum hineinragen, und gegebenenfalls entsprechend zurückzuschneiden.
Zudem ist zu beachten, dass Schadenersatzforderungen infolge von Unfällen, die durch (Sicht-)Behinderungen aufgrund von Anpflanzungen entstehen, gegenüber den jeweiligen Grundstückseigentümern geltend gemacht werden können.