Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßige oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

a) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden bis zum 31.03 jedes Jahr den Familiennamen, Vornamen und die aktuelle Adresse von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr 18 Jahre alt werden. Dieser Auskunft können Sie gemäß § 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

b) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 3 BMG widersprechen.

c) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.1 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

d) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presseund Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

e) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie vornehmen

  • durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beim Einwohneramt während der Öffnungszeiten
  • oder direkt über das Bürgerserviceportal/Übermittlungssperren.


Text: Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach