Burgebrach. Am 01.04.2024 ist die Hundesteuer für das Jahr 2024 fällig. Steuerpflichtig ist, wer einen über vier Monate alten Hund hält. Der Eigentümer des Hundes haftet für die Hundesteuer, auch wenn er den Hund nicht selbst hält. Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung weniger als 3 Monate, entsteht keine Steuerpflicht.

Zahlungsmodalitäten:
Liegt ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat vor, wird der geschuldete Betrag vom Konto abgebucht. Barzahler haben die Steuer zum 1. April bei der Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach einzuzahlen.

Anmeldepflicht:
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund bei der Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach anzumelden. Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe eines Jahres erwirbt, hat dies unabhängig davon, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, anzuzeigen. Wer einen noch nicht vier Monate alten Hund hält, muss ihn nach Erreichen des Alters von vier Monaten beim Steueramt anmelden.

Abmeldepflicht:
Wird ein Hund während des Rechnungsjahres abgegeben oder getötet, oder ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Steueramt abgemeldet werden. Bei der Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke abzugeben. Über Weggabe oder Tötung sind Nachweise vorzulegen.

Wohnungswechsel und Veräußerung von Hunden:
Bei Wohnungswechsel von Hundehaltern wird um Angabe der neuen Anschrift gebeten. Der Veräußerer hat dem Steueramt Name und Anschrift des neuen Besitzers bekannt zu geben.

Ersatzhund:
Wird anstelle eines verendeten oder getöteten Hundes ein Ersatzhund angeschafft, so ist dies dem Steueramt anzuzeigen. Als Ersatzhund gilt ein nach dem Verenden oder Tötung des versteuerten Hundes neu angeschaffter Hund oder ein bereits gehaltener Hund, der erst vier Monate alt wird.

Hundezeichen:
Jeder steuerpflichtige Hund muss stets das für ihn gültige Hundezeichen tragen.